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Foto einer Kreta-Tierschützerin, die einen Arm um einen schwarzen Hunde legt und ihr Gesicht in das Fell des Hunde vergräbt.
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Freitag, 10. September 2010

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Förderverein Arche Noah Kreta e.V. - Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Arche Noah Kreta e.V." Er hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Verein beteiligt sich aktiv am Tierschutz und am Erhalt von Einrichtungen, die dem Tierschutz dienen. Der Verein fördert die Bekämpfung des Tierelends und von Tierseuchen und unterstützt Tierheime und Pflegestellen. Die Tätigkeiten erstrecken sich räumlich insbesondere auf Kreta, können allerdings auch auf andere Länder/Gebiete ausgedehnt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Aufklärung der einheimischen Bevölkerung sowie der Touristen über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz. Er umfasst vorbeugende Maß-nahmen zum Schutz gesunder Tiere durch Kastration /Sterilisation, Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und –seuchen, Einrichtung von festen Futterplätzen für frei lebende Hunde und Katzen, die tierärztliche Versorgung kranker und ohne menschliche Hilfe lebensunfähiger Tiere durch die Vermittlung von Hilfskräften und Tierärzten sowie deren Einsatz in gezielten Projekten. Dem Satzungszweck entsprechend erfolgt die Vermittlung von Problemtie-ren/herrenlosen Tieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Einrichtungen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Bei juristischen Per-sonen hat jeweils nur ein bevollmächtigter Vertreter Stimmrecht. Minderjährige können vom vollendeten 10. Lebensjahr an Mitglied werden, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Die Familienmitgliedschaft ist möglich.

Der Vorstand entscheidet mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme. Der Vorstand kann die Entscheidung über Aufnahmeanträge der Mitgliederversammlung übertragen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Aufnahme oder Ablehnung werden schriftlich mitgeteilt. Bei Aufnahme wird die Satzung beigefügt.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit deren Auflösung, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und ist möglich zum Ende eines Kalenderjahres bei Einhaltung einer Frist von zwei Monaten. Der Ausschluss von Mitgliedern des Vereins ist möglich, wenn Mitglieder dem satzungsgemäßen Zweck, dem Ansehen, dem Besitz und/oder den sonstigen Interessen des Vereins Schaden zufügen. Über Ausschlussanträge berät und beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied sind vom Vorstand der vorliegende Ausschlussantrag und die im Zusammenhang mit dem Antrag erhobenen Vorwürfe schriftlich mitzuteilen, und es ist dem Mitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor Beratung und Beschluss der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zum Ausschlussantrag und den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf dieses Äußerungsrecht ist das Mitglied in der schriftlichen Benachrichtigung des Vorstandes ausdrücklich hinzuweisen.

In der Mitgliederversammlung, in welcher der Ausschlussantrag behandelt wird, hat das vom Ausschluss bedrohte Mitglied das Recht der letzten Rede, nimmt jedoch an der Abstimmung über den Ausschlussantrag nicht teil. Der Beschluss über den Ausschlussantrag ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitglieder können freiwillig höhere Beiträge leisten, in besonderen Fällen kann der Vorstand niedrige Beiträge, sowie die vorübergehende Aussetzung oder Stundung von Beiträgen genehmigen.

Weitere Bestimmungen regelt eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. und dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • bis zu 3 Beisitzern

In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden und zwar

  • a) natürliche Personen, die volljährig sind
  • b) Bevollmächtigte von juristischen Personen.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt.

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der erste und zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Der Vorstand regelt unter sich die Aufgaben und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu bestimmen. Die Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtsperiode einen Nachfolger.

Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Der erste Vorsitzende kann für die aufgewendete Arbeitszeit eine angemessene Vergütung erhalten. Aufwendungen, die den Mitgliedern des Vorstandes durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, werden gegen Nachweis in dem nach den steuerlichen Vorschriften zulässigem Umfang erstattet.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in den Vorstandssitzungen, zu denen der erste oder zweite Vorsitzende - bei deren Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied - schriftlich oder telefonisch einzuladen hat.

Vorstandssitzungen sollen in der Regel alle 3 Monate stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder - darunter der erste oder zweite Vorsitzende anwesend sind.

Grundsätzlich leiten der erste oder zweite Vorsitzende die Sitzungen.

Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In besonderen Fällen können Vorstandsbeschlüsse einstimmig auf schriftlichem Wege gefasst werden, dergestalt, dass sämtliche Vorstandsmitglieder ihren Stimmenentscheid zum Beschlussantrag schriftlich erklären.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dies ist Aufgabe des Schriftführers. Ebenso führt dieser auf der Mitgliederversammlung das Protokoll.

Protokolle muss er gemeinsam mit dem ersten oder zweiten Vorsitzenden unterzeichnen.

Dem Kassenwart obliegen die Kassenführung und die Vermögensverwaltung. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Mit Ablauf des Geschäftsjahres hat er die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnungen den Kassenprüfern (§7) zur Überprüfung vorzulegen.

§ 7 Kassenprüfung

Zusammen mit der Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode aus den Mitgliedern des Vereins zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Jährlich im Wechsel ist ein Kassenprüfer neu zu wählen. Um in den Wechselrhythmus zu kommen, wird bei der ersten Wahl der 2. Kassenprüfer nur für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung  

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist auf einen Termin innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dieses für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen. Liegt ein Antrag vor, so dürfen zwischen dem Tage des Einganges beim Vorstand und dem Termin der Mitgliederversammlung nicht mehr als sechs Wochen liegen.

Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Wer die Versammlung einberuft, bestimmt auch den Versammlungsort. In der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören zwingend zur Tagesordnung die Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer für das vorangegangene Kalenderjahr sowie die Abstimmung über die Entlastung des Vorstands.

Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens sieben Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand Zusatzanträge zu stellen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Zustimmung. Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

In den Mitgliederversammlungen wird offen abgestimmt, ausgenommen Abstimmungen über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen oder über Ausschlüsse aus dem Verein, über die geheim abzustimmen ist.

Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Über die Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer – bei dessen Abwesenheit von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Vertreter – Protokoll zu führen.

Die Protokolle müssen mindestens die Beschlusslage enthalten. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle des Vereins für die Mitglieder zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

Für die Einladung gilt § 8 entsprechend. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretende Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zwecks Verwendung für Aufgaben des Tierschutzes.